BUND-Themen

Bornheimer Obstblütenlandschaft

Höhle am Kattenstein

Bahntrassen als Biotopvernetzung

Grüner Wall im Westen

Lebendige Trietbachaue in Korschenbroich

Obstwiese bei Stolberg


BUND NRW Naturschutzstiftung BUND NRW Naturschutzstiftung - Zur Startseite
Jetzt spenden Mitglied werden

Satzung der BUND NRW Naturschutzstiftung

Satzung der BUND NRW Naturschutzstiftung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1.     Die Stiftung führt den Namen BUND NRW Naturschutzstiftung. 
  2.     Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf.

§ 2 Gemeinnütziger Zweck

  1.     Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2.     Zweck der Stiftung ist die Förderung des Natur- und Umweltschutzes. Die Stiftung dient in diesem Sinne dem Schutz, der Pflege und Entwicklung von Natur und naturgemäßer Umwelt zur Erhaltung und Wiederherstellung der naturbedingten Einheit von Leben und Umwelt.
  3.     Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch dauerhafte Sicherung von Flächen für Naturschutzzwecke und fachlich-wissenschaftliche Bearbeitung von Themen des Natur- und Umweltschutzes. Die Stiftung kann auch Mittel zur Verwirklichung der Stiftungszwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts beschaffen. Die Mittel sollen insbesondere zur Förderung von fachlich-wissenschaftlicher Arbeit über Themen des Natur- und Umweltschutzes und die Durchführung und Förderung von Natur- und Umweltschutzprojekten des BUND NRW, Projekten, an denen der BUND NRW beteiligt ist und in besonderen Fällen sonstigen Projekten in NRW oder auch außerhalb der Landesgrenzen eingesetzt werden. Weiter ruft die Stiftung auch zur Gründung von lokalen selbständigen und unselbständigen Stiftungen in Nordrhein-Westfalen auf.
  4.     Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5.     Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; im übrigen erhalten der Stifter und seine Rechtsnachfolger keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 3 Erhaltung des Stiftungsvermögen

  1.     Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der einleitenden Erklärung des Stiftungsgeschäftes.
  2.     Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
  3.     Die Stiftung kann ihre Mittel bis zur Hälfte auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken überlassen.

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1.     Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorgaben zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  2.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe der Stiftung

Organ der Stiftung ist der Vorstand.

§ 6 Zusammensetzung des Vorstands

  1.     Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinen/ihren beiden Stellvertreter/n/innen, dem Schatzmeister sowie bis zu drei BeisitzerInnen und wird jeweils für die Dauer von drei Jahren von dem Vorstand des BUND NRW bestellt. Wiederholte Berufung ist zulässig.
  2.     Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstands ist nur durch den Vorstand des BUND NRW aus wichtigem Grund möglich.
  3.     Im Falle des Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes des Stiftungsvorstandes beruft der Vorstand des BUND NRW eine/n Nachfolger/in.
  4.     Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1.     Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt allein durch seine/n Vorsitzende/n oder durch dessen/deren Vertreter/in mit einem weiteren Mitglied.
  2.     Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    - die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und die Aufstellung des Jahresabschlusses,
    - die Einwerbung weiterer Mittel zur Erfüllung des Stiftungszweckes,
    - die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens
    - die Festlegung und Modifizierung von Stiftungsrichtlinien, in denen die Mittelvergabe und ähnliche Dinge geregelt sind.
  3.     Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt unbeschadet der Aufgaben des Gesamtvorstandes dem/der Vorstandsvorsitzenden, der/die diese auch einer Geschäftsführung übertragen kann.

§ 8 Beschlüsse

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 9 Beirat

  1.     Die Stiftung kann durch Beschluss des Vorstands einen Beirat einrichten, dem eine unbegrenzte Anzahl von Mitgliedern angehören kann.
  2.     Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für die Dauer von fünf Jahren berufen. Der/Die Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz, kann aber auch ein Mitglied des Beirats zum/zur Vorsitzenden berufen.
  3.     Der Beirat berät den Vorstand bei der Erfüllung des Satzungszweckes. Der/Die Vorstandsvorsitzende beruft den Beirat in der Regel einmal im Jahr ein.
  4.     Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.

§ 10 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse

Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stifterzweckes nicht mehr sinnvoll ist, so kann der Vorstand einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vorstands. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein und auf dem Gebiet Natur- und Umweltschutz zu liegen. Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, kann der Vorstand beschließen, wobei 3/4 der Mitglieder des Vorstandes zustimmen müssen.

§ 11 Auflösung der Stiftung

Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vorstandes der Auflösung zustimmen.

§ 12 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., Merowingerstraße 88 in 40225 Düsseldorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtbehörde

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

§ 14 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

Die Satzung als pdf hier zum Download

BUND-Bestellkorb